AGB
I. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Kaufverträge über neue Wohnwagen (auch: Kaufgegenstand) mit der Seasoncamper Vertriebs GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer Francis van de Waarsenburg, Im Hornisgrund 31, 14055 Berlin, Tel.: 0173/2150808, E-Mail: francis@seasoncamper.de (nachfolgend: Verkäufer).
- Die AGB gelten für Verbraucher und Unternehmer. Verbraucher sind natürliche Personen iS.d. § 13 BGB, Unternehmer sind Personen i.S.d. § 14 BGB.
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Die AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Einbeziehung von AGB von Käufern, die den AGB des Verkäufers widersprechen, wird schon jetzt widersprochen. Entgegenstehende AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat.
II. Vertragsschluss/Abtretungsverbot
- Der Verkäufer erstellt auf der Grundlage der Absprachen mit dem Käufer ein Angebot über einen oder mehrere neue Wohnwagen. Auf der Grundlage dieses Angebots bestellt der Käufer den oder die Wohnwagen. Der Käufer ist an seine Bestellung höchstens 21 Tage ab Datum der Bestellung gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des oder der Wohnwagen innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten durch den Käufer an einen Dritten aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
III. Preise
- Alle Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis des oder der Wohnwagen ist der Endpreis mit Verbringung zum Käufer.
- Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Bei Kaufverträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen oder einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, berechtigt eine Preisanpassung des Herstellers oder beim Vorlieferanten den Verkäufer zur entsprechenden Anpassung des Verkaufspreises.
- Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Seiten zur entsprechenden Preisanpassung.
IV. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
V. Liefertermine, Verzug, Verzugsschaden
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
- Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, in angemessener, mindestens vierzehntägiger Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung und Ablauf der gesetzten Frist kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
- Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er in jedem Falle dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Wird der Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2. und 3. dieses Abschnitts.
- Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1. bis 4. dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
VI. Übernahme, Lieferung
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 10 Tagen ab Übermittlung der Bereitstellungsanzeige zu übernehmen.
- Im Falle der Nichtübernahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
- Leistungsort ist der Ort, an dem der Wohnwagen hergestellt wurde. Der Verkäufer liefert den Wohnwagen über ein von ihm beauftragtes Unternehmen an den Käufer. Die Kosten dafür sind im Kaufpreis enthalten. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung des Wohnwagens mit der Übergabe an das mit der Lieferung beauftragte Unternehmen auf den Käufer über. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer die Lieferung selbst übernimmt, also den Wohnwagen beim Hersteller selbst abholt und zum Käufer bringt. Auch dann geht die Gefahr, insbesondere die Gefahr zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung des Wohnwagens mit der Übergabe vom Hersteller an den Verkäufer an den Käufer über.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
- Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht, nicht vollständig oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VIII. Gewährleistung und Schadensersatz
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
- Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Absatz 1 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 4 dieses Abschnitts entsprechend.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
- a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung, kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
- b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
- c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen
- d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
- Soweit der Käufer ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, gelten für Sach- und Rechtsmängel an einem Kaufgegenstand mit digitalen Elementen nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern die gesetzlichen Regelungen.
IX. Haftung
- Für Sonstige Ansprüche des Käufern, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
- Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei der oder die Wohnwagen ihre Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen können, gelten für diese digitalen Inhalte oder digitale Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der § 327 ff. BGB.
X. Gerichtsstand/Rechtswahl
- Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
- Auf Verträge zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts anwendbar.
- Wenn der Käufer Unternehmer ist, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, wobei bei einer Streitigkeit, die in den Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts fällt, das Amtsgericht Charlottenburg zuständig ist.
XI. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.